Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgVRefG 2009Rechtssatz
Durch das AbgVRefG 2009 und der damit erfolgten Erweiterung des Anwendungsbereichs der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben hat sich nichts am bisherigen Verständnis des § 14 KommStG 1993 geändert. Demnach sind die Gemeinden - unter Beachtung des Verbots einer Wiederholungsprüfung - weiterhin zur Durchführung einer Nachschau berechtigt, wobei der verbliebene Verweis in § 14 Abs. 1 KommStG 1993 auf die jeweils für die Gemeinden geltende Landesabgabenordnung als statische Verweisung zu verstehen ist. Anzuwenden sind demnach jene Bestimmungen (zur "Nachschau") der jeweiligen Landesabgabenordnung, wie sie zum Zeitpunkt der entsprechenden Abänderung des § 14 KommStG 1993 in Kraft waren (vgl. VwGH 7.7.2011, 2009/15/0223). Dass der Gesetzgeber diesen Fall der Fortgeltung landesrechtlicher Nachschaubestimmungen in den Übergangsbestimmungen der BAO nicht angesprochen hat, spricht nicht gegen dieses Auslegungsergebnis, befassen sich die Übergangsvorschriften des § 323a BAO doch mit verfahrensrechtlichen Übergangsfragen, die alle Landes- und Gemeindeabgaben gleichermaßen betreffen. Die Weitergeltung der landesrechtlichen Verjährungsvorschriften für Nachforderungen in Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau hat zudem in § 323a Abs. 1 Z 5 BAO eine ausdrückliche Regelung erfahren. Demgegenüber ist die Auslegung des in § 14 KommStG 1993 verbliebenen Verweises auf die Landesabgabenordnungen eine spezifische Frage dieses Materiengesetzes, die aus diesem heraus zu lösen ist.Durch das AbgVRefG 2009 und der damit erfolgten Erweiterung des Anwendungsbereichs der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben hat sich nichts am bisherigen Verständnis des Paragraph 14, KommStG 1993 geändert. Demnach sind die Gemeinden - unter Beachtung des Verbots einer Wiederholungsprüfung - weiterhin zur Durchführung einer Nachschau berechtigt, wobei der verbliebene Verweis in Paragraph 14, Absatz eins, KommStG 1993 auf die jeweils für die Gemeinden geltende Landesabgabenordnung als statische Verweisung zu verstehen ist. Anzuwenden sind demnach jene Bestimmungen (zur "Nachschau") der jeweiligen Landesabgabenordnung, wie sie zum Zeitpunkt der entsprechenden Abänderung des Paragraph 14, KommStG 1993 in Kraft waren vergleiche VwGH 7.7.2011, 2009/15/0223). Dass der Gesetzgeber diesen Fall der Fortgeltung landesrechtlicher Nachschaubestimmungen in den Übergangsbestimmungen der BAO nicht angesprochen hat, spricht nicht gegen dieses Auslegungsergebnis, befassen sich die Übergangsvorschriften des Paragraph 323 a, BAO doch mit verfahrensrechtlichen Übergangsfragen, die alle Landes- und Gemeindeabgaben gleichermaßen betreffen. Die Weitergeltung der landesrechtlichen Verjährungsvorschriften für Nachforderungen in Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau hat zudem in Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer 5, BAO eine ausdrückliche Regelung erfahren. Demgegenüber ist die Auslegung des in Paragraph 14, KommStG 1993 verbliebenen Verweises auf die Landesabgabenordnungen eine spezifische Frage dieses Materiengesetzes, die aus diesem heraus zu lösen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150015.L01Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023