RS Vwgh 2023/3/29 Ra 2021/15/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/03 Steuern vom Vermögen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgVRefG 2009
BAO §323a
BAO §323a Abs1 Z5
KommStG 1993 §14 Abs1 idF 2009/I/020
VwRallg
  1. BAO § 323a heute
  2. BAO § 323a gültig ab 16.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  3. BAO § 323a gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 323a gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  1. BAO § 323a heute
  2. BAO § 323a gültig ab 16.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  3. BAO § 323a gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 323a gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  1. KommStG 1993 § 14 heute
  2. KommStG 1993 § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. KommStG 1993 § 14 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. KommStG 1993 § 14 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  5. KommStG 1993 § 14 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2018
  6. KommStG 1993 § 14 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. KommStG 1993 § 14 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  8. KommStG 1993 § 14 gültig von 14.08.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  9. KommStG 1993 § 14 gültig von 01.12.1993 bis 13.08.2002

Rechtssatz

Durch das AbgVRefG 2009 und der damit erfolgten Erweiterung des Anwendungsbereichs der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben hat sich nichts am bisherigen Verständnis des § 14 KommStG 1993 geändert. Demnach sind die Gemeinden - unter Beachtung des Verbots einer Wiederholungsprüfung - weiterhin zur Durchführung einer Nachschau berechtigt, wobei der verbliebene Verweis in § 14 Abs. 1 KommStG 1993 auf die jeweils für die Gemeinden geltende Landesabgabenordnung als statische Verweisung zu verstehen ist. Anzuwenden sind demnach jene Bestimmungen (zur "Nachschau") der jeweiligen Landesabgabenordnung, wie sie zum Zeitpunkt der entsprechenden Abänderung des § 14 KommStG 1993 in Kraft waren (vgl. VwGH 7.7.2011, 2009/15/0223). Dass der Gesetzgeber diesen Fall der Fortgeltung landesrechtlicher Nachschaubestimmungen in den Übergangsbestimmungen der BAO nicht angesprochen hat, spricht nicht gegen dieses Auslegungsergebnis, befassen sich die Übergangsvorschriften des § 323a BAO doch mit verfahrensrechtlichen Übergangsfragen, die alle Landes- und Gemeindeabgaben gleichermaßen betreffen. Die Weitergeltung der landesrechtlichen Verjährungsvorschriften für Nachforderungen in Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau hat zudem in § 323a Abs. 1 Z 5 BAO eine ausdrückliche Regelung erfahren. Demgegenüber ist die Auslegung des in § 14 KommStG 1993 verbliebenen Verweises auf die Landesabgabenordnungen eine spezifische Frage dieses Materiengesetzes, die aus diesem heraus zu lösen ist.Durch das AbgVRefG 2009 und der damit erfolgten Erweiterung des Anwendungsbereichs der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben hat sich nichts am bisherigen Verständnis des Paragraph 14, KommStG 1993 geändert. Demnach sind die Gemeinden - unter Beachtung des Verbots einer Wiederholungsprüfung - weiterhin zur Durchführung einer Nachschau berechtigt, wobei der verbliebene Verweis in Paragraph 14, Absatz eins, KommStG 1993 auf die jeweils für die Gemeinden geltende Landesabgabenordnung als statische Verweisung zu verstehen ist. Anzuwenden sind demnach jene Bestimmungen (zur "Nachschau") der jeweiligen Landesabgabenordnung, wie sie zum Zeitpunkt der entsprechenden Abänderung des Paragraph 14, KommStG 1993 in Kraft waren vergleiche VwGH 7.7.2011, 2009/15/0223). Dass der Gesetzgeber diesen Fall der Fortgeltung landesrechtlicher Nachschaubestimmungen in den Übergangsbestimmungen der BAO nicht angesprochen hat, spricht nicht gegen dieses Auslegungsergebnis, befassen sich die Übergangsvorschriften des Paragraph 323 a, BAO doch mit verfahrensrechtlichen Übergangsfragen, die alle Landes- und Gemeindeabgaben gleichermaßen betreffen. Die Weitergeltung der landesrechtlichen Verjährungsvorschriften für Nachforderungen in Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau hat zudem in Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer 5, BAO eine ausdrückliche Regelung erfahren. Demgegenüber ist die Auslegung des in Paragraph 14, KommStG 1993 verbliebenen Verweises auf die Landesabgabenordnungen eine spezifische Frage dieses Materiengesetzes, die aus diesem heraus zu lösen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150015.L01

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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