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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212aRechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens gemäß § 212a BAO, die Beschwerdeentscheidung vorweg zu nehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (vgl. VwGH 16.5.2002, 2000/13/0100, mwN).Es ist nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens gemäß Paragraph 212 a, BAO, die Beschwerdeentscheidung vorweg zu nehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen vergleiche VwGH 16.5.2002, 2000/13/0100, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150012.L01Im RIS seit
03.05.2023Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023