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E6JNorm
UStG 1994 §12 Abs1Rechtssatz
Wurden die verrechneten Leistungen nicht bewirkt, besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug, wobei es auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nicht ankommt (vgl. EuGH 27.6.2018, C-459/17, SGI und C-460/17, SNC)Wurden die verrechneten Leistungen nicht bewirkt, besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug, wobei es auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nicht ankommt vergleiche EuGH 27.6.2018, C-459/17, SGI und C-460/17, SNC)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0459 SGI VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130050.L01Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023