Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/07/0092 B 29. September 2016 RS 2Stammrechtssatz
Eine Kostenvorschreibung hat so aufgeschlüsselt zu sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt ist. Der Verpflichtete hat aber konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit anzugeben (vgl. E 27. Februar 2002, 2001/05/0304).Eine Kostenvorschreibung hat so aufgeschlüsselt zu sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt ist. Der Verpflichtete hat aber konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit anzugeben vergleiche E 27. Februar 2002, 2001/05/0304).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070014.L01Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023