RS Vwgh 2023/3/30 Ra 2022/09/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1
ÄrzteG 1998 §53 Abs1
B-VG Art133 Abs4
MRK Art10 Abs2
Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit 2014 §1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen", die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Eine disziplinäre Bestrafung unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen der Ärzteschaft beeinträchtigender Informationen kann jedoch im öffentlichen Interesse des Schutzes der Gesundheit liegen, nämlich sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen (vgl. VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0269). Da durch die Äußerungen des Arztes bei einem nicht fachkundigen oder laienhaften Leser ein falscher Eindruck über die Sicherheit und die Wirksamkeit von Impfungen erweckt wird und unter Berücksichtigung, dass es sich bei diesen Äußerungen auch nicht um die Darstellung einer begründeten Mindermeinung im Rahmen eines wissenschaftlichen Diskurses handelt, liegt die disziplinäre Bestrafung nach Auffassung des VwGH im öffentlichen Interesse des Schutzes der Gesundheit. Es ist nicht zu ersehen, dass die mit der Disziplinierung erfolgte Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Arztes im Hinblick auf das in Art. 10 Abs. 2 MRK genannte Ziel im vorliegenden Einzelfall unverhältnismäßig wäre.Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen", die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Eine disziplinäre Bestrafung unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen der Ärzteschaft beeinträchtigender Informationen kann jedoch im öffentlichen Interesse des Schutzes der Gesundheit liegen, nämlich sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen vergleiche VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0269). Da durch die Äußerungen des Arztes bei einem nicht fachkundigen oder laienhaften Leser ein falscher Eindruck über die Sicherheit und die Wirksamkeit von Impfungen erweckt wird und unter Berücksichtigung, dass es sich bei diesen Äußerungen auch nicht um die Darstellung einer begründeten Mindermeinung im Rahmen eines wissenschaftlichen Diskurses handelt, liegt die disziplinäre Bestrafung nach Auffassung des VwGH im öffentlichen Interesse des Schutzes der Gesundheit. Es ist nicht zu ersehen, dass die mit der Disziplinierung erfolgte Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Arztes im Hinblick auf das in Artikel 10, Absatz 2, MRK genannte Ziel im vorliegenden Einzelfall unverhältnismäßig wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090149.L02

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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