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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/21/0094 E 10. November 2022 RS 1Stammrechtssatz
Die Verlängerung der Dauer eines Einreiseverbotes ist nicht von vornherein unzulässig, weil im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl. § 42 VwGVG 2014) - nicht das Verbot der "reformatio in peius" gilt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).Die Verlängerung der Dauer eines Einreiseverbotes ist nicht von vornherein unzulässig, weil im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen vergleiche Paragraph 42, VwGVG 2014) - nicht das Verbot der "reformatio in peius" gilt vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210344.L04Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023