RS Vwgh 2023/3/30 Ra 2021/21/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FrPolG 2005 §52 Abs5
FrPolG 2005 §53 Abs3
FrPolG 2005 §67 Abs1
StGB §107 Abs1
StGB §84 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12 Abs1
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In unionsrechtskonformer Weise ist davon auszuegehen, dass § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005, der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, verlangt. Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie vorliegt (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363-bei Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (dort zuletzt zu 15 Monaten wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB) liegt eine solche Gefahr iSd. § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 in der Regel nicht vor).In unionsrechtskonformer Weise ist davon auszuegehen, dass Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FrPolG 2005, der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, verlangt. Die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthaltsrichtlinie vorliegt vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363-bei Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (dort zuletzt zu 15 Monaten wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB) liegt eine solche Gefahr iSd. Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Regel nicht vor).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210264.L01

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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