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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen erlischt unabhängig von der Dauer selbst im Falle eines dreijährigen gemeinsamen Aufenthaltes im Bundesgebiet, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet wurde (vgl. VwGH 9.9.2021, Ra 2021/22/0142).Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen erlischt unabhängig von der Dauer selbst im Falle eines dreijährigen gemeinsamen Aufenthaltes im Bundesgebiet, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet wurde vergleiche VwGH 9.9.2021, Ra 2021/22/0142).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210169.L04Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023