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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers ist in Art. 12 der Freizügigkeitsrichtlinie in differenzierter und nicht unsachlicher Weise geregelt, wobei dieselbe Rechtsfolge im Falle des Todes oder Wegzuges des Unionsbürgers lediglich für Familienangehörige angeordnet ist, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, sowie für die Kinder des (verstorbenen oder weggezogenen) Unionsbürgers und für den die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnehmenden Elternteil bis zum Abschluss der Ausbildung (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 3 der Freizügigkeitsrichtlinie, die mit § 52 Abs. 2 NAG 2005 und § 54 Abs. 4 NAG 2005 in nationales Recht umgesetzt wurden). Für eine analoge Anwendung des mit § 54 Abs. 3 NAG 2005 umgesetzten Art. 12 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (kein Verlust des Aufenthaltsrechts im Falle des Todes des Unionsbürgers nach zuvor mindestens einjährigem Aufenthalt des Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat) besteht kein Raum.Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers ist in Artikel 12, der Freizügigkeitsrichtlinie in differenzierter und nicht unsachlicher Weise geregelt, wobei dieselbe Rechtsfolge im Falle des Todes oder Wegzuges des Unionsbürgers lediglich für Familienangehörige angeordnet ist, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, sowie für die Kinder des (verstorbenen oder weggezogenen) Unionsbürgers und für den die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnehmenden Elternteil bis zum Abschluss der Ausbildung vergleiche Artikel 12, Absatz eins und 3 der Freizügigkeitsrichtlinie, die mit Paragraph 52, Absatz 2, NAG 2005 und Paragraph 54, Absatz 4, NAG 2005 in nationales Recht umgesetzt wurden). Für eine analoge Anwendung des mit Paragraph 54, Absatz 3, NAG 2005 umgesetzten Artikel 12, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (kein Verlust des Aufenthaltsrechts im Falle des Todes des Unionsbürgers nach zuvor mindestens einjährigem Aufenthalt des Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat) besteht kein Raum.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210169.L01Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023