RS Vwgh 2023/3/30 Ra 2021/09/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
ÄrzteG 1998 §154 Abs2
AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das im Einleitungsbeschluss dem Beamten zur Last gelegte Verhalten muss nicht bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047). Es besteht daher keine Bindung an die im Einleitungsbeschluss vorgenommene rechtliche Subsumtion des angeführten Sachverhalts unter einen bestimmten Sachverhalt (vgl. VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064). Die Behörde und das VwG können daher auch eine andere rechtliche Qualifikation vornehmen, wenn der mit Einleitungsbeschluss vorgeworfene Sachverhalt schlüssig alle Einzelumstände enthält, die für die Erfüllung des Disziplinartatbestandes erforderlich sind, sodass eine sachgerechte Verteidigung möglich ist.Das im Einleitungsbeschluss dem Beamten zur Last gelegte Verhalten muss nicht bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden vergleiche VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047). Es besteht daher keine Bindung an die im Einleitungsbeschluss vorgenommene rechtliche Subsumtion des angeführten Sachverhalts unter einen bestimmten Sachverhalt vergleiche VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064). Die Behörde und das VwG können daher auch eine andere rechtliche Qualifikation vornehmen, wenn der mit Einleitungsbeschluss vorgeworfene Sachverhalt schlüssig alle Einzelumstände enthält, die für die Erfüllung des Disziplinartatbestandes erforderlich sind, sodass eine sachgerechte Verteidigung möglich ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090001.L01

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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