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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs1Rechtssatz
Der bloße Hinweis des VwG, dass "zur hier relevanten Rechtsfrage" zwar Rechtsprechung des VfGH vorliege, entsprechende Rechtsprechung des VwGH jedoch fehle, reicht noch nicht aus, um darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die vorliegende Revision Stellung nehmen müsste. Damit wird den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan.Der bloße Hinweis des VwG, dass "zur hier relevanten Rechtsfrage" zwar Rechtsprechung des VfGH vorliege, entsprechende Rechtsprechung des VwGH jedoch fehle, reicht noch nicht aus, um darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die vorliegende Revision Stellung nehmen müsste. Damit wird den Begründungserfordernissen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019170006.J01Im RIS seit
26.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023