RS Vwgh 2023/3/31 Ra 2022/06/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §69 Abs1 Z3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/06/0161 E 18. Juni 2003 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bloß daraus, dass in zwei Verfahren als Grundlage für die Beurteilung jeweils verschiedener Ansprüche derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist, folgt noch nicht, dass mit einem dieser Verfahren bis zur Erledigung des anderen zuzuwarten ist, und zwar auch dann nicht, wenn in dem anderen Verfahren über diese Frage als Hauptfrage zu entscheiden wäre (vgl. das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 95/08/0139). Die rechtliche Beurteilung einer Vorfrage erwächst nicht in Rechtskraft.Bloß daraus, dass in zwei Verfahren als Grundlage für die Beurteilung jeweils verschiedener Ansprüche derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist, folgt noch nicht, dass mit einem dieser Verfahren bis zur Erledigung des anderen zuzuwarten ist, und zwar auch dann nicht, wenn in dem anderen Verfahren über diese Frage als Hauptfrage zu entscheiden wäre vergleiche das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 95/08/0139). Die rechtliche Beurteilung einer Vorfrage erwächst nicht in Rechtskraft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060237.L01

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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