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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichRechtssatz
Nach der NÖ Rechtslage hat der Nachbar in einem baupolizeilichen Verfahren Parteistellung, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat. Dies bedeutet aber, dass ein solcher Nachbar durch die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Bauauftrag bestätigt bzw. erlassen worden war, nur dann in seinen Rechten berührt sein kann, wenn er selbst als Antragsteller diesen Bescheid herbeigeführt hätte; nur dann hätte er Rechte erlangt, welche durch die Aufhebung des Bescheides verletzt werden könnten. § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 entspricht, soweit fallbezogen relevant, § 6 Abs. 1 der NÖ BauO 2014. Die in der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 in Verbindung mit der Frage der Parteistellung von Nachbarn in baupolizeilichen Verfahren angeführten Überlegungen sind auf die Rechtslage nach der NÖ BauO 2014 übertragbar.Nach der NÖ Rechtslage hat der Nachbar in einem baupolizeilichen Verfahren Parteistellung, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat. Dies bedeutet aber, dass ein solcher Nachbar durch die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Bauauftrag bestätigt bzw. erlassen worden war, nur dann in seinen Rechten berührt sein kann, wenn er selbst als Antragsteller diesen Bescheid herbeigeführt hätte; nur dann hätte er Rechte erlangt, welche durch die Aufhebung des Bescheides verletzt werden könnten. Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 entspricht, soweit fallbezogen relevant, Paragraph 6, Absatz eins, der NÖ BauO 2014. Die in der Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 in Verbindung mit der Frage der Parteistellung von Nachbarn in baupolizeilichen Verfahren angeführten Überlegungen sind auf die Rechtslage nach der NÖ BauO 2014 übertragbar.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050005.L01Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023