RS Vwgh 2023/4/3 Ra 2023/05/0005

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Veröffentlicht am 03.04.2023
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO NÖ 1996 §6 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs1
BauRallg

Rechtssatz

Nach der NÖ Rechtslage hat der Nachbar in einem baupolizeilichen Verfahren Parteistellung, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat. Dies bedeutet aber, dass ein solcher Nachbar durch die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Bauauftrag bestätigt bzw. erlassen worden war, nur dann in seinen Rechten berührt sein kann, wenn er selbst als Antragsteller diesen Bescheid herbeigeführt hätte; nur dann hätte er Rechte erlangt, welche durch die Aufhebung des Bescheides verletzt werden könnten. § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 entspricht, soweit fallbezogen relevant, § 6 Abs. 1 der NÖ BauO 2014. Die in der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 in Verbindung mit der Frage der Parteistellung von Nachbarn in baupolizeilichen Verfahren angeführten Überlegungen sind auf die Rechtslage nach der NÖ BauO 2014 übertragbar.Nach der NÖ Rechtslage hat der Nachbar in einem baupolizeilichen Verfahren Parteistellung, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat. Dies bedeutet aber, dass ein solcher Nachbar durch die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Bauauftrag bestätigt bzw. erlassen worden war, nur dann in seinen Rechten berührt sein kann, wenn er selbst als Antragsteller diesen Bescheid herbeigeführt hätte; nur dann hätte er Rechte erlangt, welche durch die Aufhebung des Bescheides verletzt werden könnten. Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 entspricht, soweit fallbezogen relevant, Paragraph 6, Absatz eins, der NÖ BauO 2014. Die in der Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 in Verbindung mit der Frage der Parteistellung von Nachbarn in baupolizeilichen Verfahren angeführten Überlegungen sind auf die Rechtslage nach der NÖ BauO 2014 übertragbar.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050005.L01

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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