Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0094 E 7. September 2004 VwSlg 16433 A/2004 RS 1Stammrechtssatz
Da die Gesetze keineswegs immer ausdrücklich sagen, ob jemand einen "Rechtsanspruch" oder ein "rechtliches Interesse " und damit Parteistellung hat, muss dies durch Auslegung festgestellt werden. Antoniolli-Koja (Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 291) verweisen auf die in der Lehre und Rechtsprechung entwickelte Formel: "Parteien sind alle Personen, deren rechtliche Stellung durch das Ergebnis eines von der Verwaltungsbehörde abzuführenden Verfahrens tangiert werden kann, deren Rechtsstellung also von diesem Verfahren abhängig ist". Abzustellen ist auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung, auf die mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Person (hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0259).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020031.L01Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023