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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des in Abschnitt VII "Exekutivdienst" geregelten § 82b GehG 1956 gebühren Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst ausschließlich Beamten des Exekutivdienstes (Abs. 1 legcit.), die in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG 1956 haben (Abs. 2 Z 2 legcit.). Von der Einschränkung der Gebührlichkeit der Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 82b GehG 1956 auf Beamte des Exekutivdienstes, denen im betreffenden Monat ein Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG 1956 zukommt, gehen auch die Gesetzesmaterialien (RV 1476 BlgNR 20. GP, 26) zur 2. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999, aus.Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des in Abschnitt römisch sieben "Exekutivdienst" geregelten Paragraph 82 b, GehG 1956 gebühren Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst ausschließlich Beamten des Exekutivdienstes (Absatz eins, legcit.), die in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG 1956 haben (Absatz 2, Ziffer 2, legcit.). Von der Einschränkung der Gebührlichkeit der Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 82 b, GehG 1956 auf Beamte des Exekutivdienstes, denen im betreffenden Monat ein Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG 1956 zukommt, gehen auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1476 BlgNR 20. GP, 26) zur 2. Dienstrechts-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,, aus.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120057.L01Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023