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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §7 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Erstattung - wenn auch allenfalls unbegründeter - Straf- oder Disziplinaranzeigen gegen einen Parteienvertreter begründet als solche kein Indiz für Befangenheit (vgl. OGH 18.1.2007, 6 Ob 290/06z), ebensowenig wie dies Rechtsverletzungen allein begründen (vgl. VwSlg. 8783 A/1975; VwGH 9.9.1998, 98/04/0101).Die Erstattung - wenn auch allenfalls unbegründeter - Straf- oder Disziplinaranzeigen gegen einen Parteienvertreter begründet als solche kein Indiz für Befangenheit vergleiche OGH 18.1.2007, 6 Ob 290/06z), ebensowenig wie dies Rechtsverletzungen allein begründen vergleiche VwSlg. 8783 A/1975; VwGH 9.9.1998, 98/04/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120032.L01Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023