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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/09/0034 B 5. April 2023 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Übertretung des §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MaßnahmenG 2020 iVm. § 8 Abs. 1 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV 2021 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Demnach kann der Täter nur dann straffrei bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das VwG) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065 bis 0066). Das bedeutet, dass der Betreiber des Beherbergungsbetriebes darzulegen hat, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um derartige Verstöße gegen das Betretungsverbot zu vermeiden.Bei der Übertretung des Paragraphen 8, Absatz 3, 3, Absatz eins, COVID-19-MaßnahmenG 2020 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV 2021 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Demnach kann der Täter nur dann straffrei bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das VwG) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065 bis 0066). Das bedeutet, dass der Betreiber des Beherbergungsbetriebes darzulegen hat, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um derartige Verstöße gegen das Betretungsverbot zu vermeiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090035.L01Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023