RS Vwgh 2023/4/6 Ra 2023/05/0025

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Veröffentlicht am 06.04.2023
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134a lite
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0026
Ra 2023/05/0027
Ra 2023/05/0028
Ra 2023/05/0029

Rechtssatz

Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergeben, wovon auch die Wohnnebennutzung wie im Falle eines auf dem Dach geplanten Schwimmbeckens umfasst ist, fallen nicht unter das subjektiv-öffentliche Recht des § 134a Abs. 1 lit. e erster Satz Wr BauO (vgl. VwGH 23.7.2013, 2012/05/0192, VwSlg. 18.663 A/2013).Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergeben, wovon auch die Wohnnebennutzung wie im Falle eines auf dem Dach geplanten Schwimmbeckens umfasst ist, fallen nicht unter das subjektiv-öffentliche Recht des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, erster Satz Wr BauO vergleiche VwGH 23.7.2013, 2012/05/0192, VwSlg. 18.663 A/2013).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050025.L01

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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