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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienBeachte
Rechtssatz
Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergeben, wovon auch die Wohnnebennutzung wie im Falle eines auf dem Dach geplanten Schwimmbeckens umfasst ist, fallen nicht unter das subjektiv-öffentliche Recht des § 134a Abs. 1 lit. e erster Satz Wr BauO (vgl. VwGH 23.7.2013, 2012/05/0192, VwSlg. 18.663 A/2013).Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergeben, wovon auch die Wohnnebennutzung wie im Falle eines auf dem Dach geplanten Schwimmbeckens umfasst ist, fallen nicht unter das subjektiv-öffentliche Recht des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, erster Satz Wr BauO vergleiche VwGH 23.7.2013, 2012/05/0192, VwSlg. 18.663 A/2013).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050025.L01Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023