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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0210 E 28. Jänner 2010 VwSlg 17829 A/2010 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zum AWG 1990 und zum AWG 2002 bedeutet "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges (vgl. E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121). Unter der Lagerung von Abfällen iSd § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen.Nach der Rechtsprechung des VwGH zum AWG 1990 und zum AWG 2002 bedeutet "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges vergleiche E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121). Unter der Lagerung von Abfällen iSd Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050104.L01Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023