RS Vwgh 2023/4/6 Ra 2020/17/0068

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Veröffentlicht am 06.04.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0118 B 4. Dezember 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG wird - aus Rechtschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Strafbescheides bzw. der Entscheidung des VwG die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, die beschuldigte (bestrafte) Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0048).Der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wird - aus Rechtschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Strafbescheides bzw. der Entscheidung des VwG die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, die beschuldigte (bestrafte) Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0048).

Schlagworte

Allgemein "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170068.L01

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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