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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §1Rechtssatz
Der Landesgesetzgeber hat der Disziplinarkommission gemäß § 119 Z 2 NÖ GdBDO 1976 die Zuständigkeit zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und somit zur disziplinarrechtlichen Verfolgung von Gemeindebeamten übertragen. Weitere Disziplinarbehörde ist gemäß § 118 Z 1 NÖ GdBDO 1976 der Bürgermeister. Gemäß § 128 NÖ GdBDO 1976 sind Parteien im Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, dem gemäß § 125 Abs. 1 NÖ GdBDO 1976 die Aufgabe der Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren zukommt. Ihm ist auch gemäß Abs. 3 Z 2 legcit. das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen des LVwG gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den VwGH zu erheben. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass der revisionswerbenden Stadtgemeinde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Disziplinierung des Gemeindebeamten zukommt. Die von ihr ins Treffen geführten dienstlichen Interessen sind im Verfahren vor dem VwGH durch die Niederösterreichische Landesregierung geltend zu machen, der schon im Hinblick auf die gemäß § 124 Abs. 2 NÖ GdBDO 1976 eingeräumten Weisungsfreiheit der Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 iVm § 22 zweiter Satz VwGG Parteistellung zukommt. Davon abgesehen sind auch die Disziplinarkommission für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha als vor dem VwG belangte Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG sowie der Disziplinaranwalt nach Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm. § 125 Abs. 3 Z 2 NÖ GdBDO 1976 revisionslegitimiert. Dieses Ergebnis entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu vergleichbaren Disziplinarrechtssystemen von Beamten, wonach Interessen der Dienstbehörde im Verfahren vor dem VwGH durch den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Landesregierung geltend gemacht werden können (§ 21 Abs. 1 Z 3 VwGG; vgl. 1988 VwGH 19.4.2022, Ro 2020/09/0007; VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0003; vgl. im Übrigen in diesem Zusammenhang § 156 NÖ GdBDO 1976, wonach Dienstbehörde erster Instanz grundsätzlich der Bürgermeister und in Städten mit eigenem Statut der Magistrat ist).Der Landesgesetzgeber hat der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 119, Ziffer 2, NÖ GdBDO 1976 die Zuständigkeit zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und somit zur disziplinarrechtlichen Verfolgung von Gemeindebeamten übertragen. Weitere Disziplinarbehörde ist gemäß Paragraph 118, Ziffer eins, NÖ GdBDO 1976 der Bürgermeister. Gemäß Paragraph 128, NÖ GdBDO 1976 sind Parteien im Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, dem gemäß Paragraph 125, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 die Aufgabe der Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren zukommt. Ihm ist auch gemäß Absatz 3, Ziffer 2, legcit. das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen des LVwG gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den VwGH zu erheben. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass der revisionswerbenden Stadtgemeinde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Disziplinierung des Gemeindebeamten zukommt. Die von ihr ins Treffen geführten dienstlichen Interessen sind im Verfahren vor dem VwGH durch die Niederösterreichische Landesregierung geltend zu machen, der schon im Hinblick auf die gemäß Paragraph 124, Absatz 2, NÖ GdBDO 1976 eingeräumten Weisungsfreiheit der Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 22, zweiter Satz VwGG Parteistellung zukommt. Davon abgesehen sind auch die Disziplinarkommission für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha als vor dem VwG belangte Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG sowie der Disziplinaranwalt nach Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ GdBDO 1976 revisionslegitimiert. Dieses Ergebnis entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu vergleichbaren Disziplinarrechtssystemen von Beamten, wonach Interessen der Dienstbehörde im Verfahren vor dem VwGH durch den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Landesregierung geltend gemacht werden können (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG; vergleiche 1988 VwGH 19.4.2022, Ro 2020/09/0007; VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0003; vergleiche im Übrigen in diesem Zusammenhang Paragraph 156, NÖ GdBDO 1976, wonach Dienstbehörde erster Instanz grundsätzlich der Bürgermeister und in Städten mit eigenem Statut der Magistrat ist).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090054.L03Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023