Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Mögliche Auswirkungen im Faktischen vermögen eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte für sich allein nicht zu begründen (vgl. VwGH 14.1.1993, 92/09/0099).Mögliche Auswirkungen im Faktischen vermögen eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte für sich allein nicht zu begründen vergleiche VwGH 14.1.1993, 92/09/0099).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090054.L02Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023