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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ein pflichtwidriges Verhalten als Kündigungsgrund kann auch durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden. Weder aus dem betreffenden Gesetzestext noch aus der sprachlichen Deutung des Wortes "Verhalten" ergibt sich, dass dasselbe nur auf zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen anzuwenden ist. Auch eine einmalige Tat des Beamten kann derart schwerwiegend sein, dass durch sie der Kündigungsgrund des pflichtwidrigen Verhaltens verwirklicht wird, gleichgültig ob die Gründe die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder kürzere Zeit zurückliegen (vgl. VwGH 7.10.1998, 98/12/0278; VwGH 22.6.2016, Ra 2015/12/0034).Ein pflichtwidriges Verhalten als Kündigungsgrund kann auch durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden. Weder aus dem betreffenden Gesetzestext noch aus der sprachlichen Deutung des Wortes "Verhalten" ergibt sich, dass dasselbe nur auf zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen anzuwenden ist. Auch eine einmalige Tat des Beamten kann derart schwerwiegend sein, dass durch sie der Kündigungsgrund des pflichtwidrigen Verhaltens verwirklicht wird, gleichgültig ob die Gründe die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder kürzere Zeit zurückliegen vergleiche VwGH 7.10.1998, 98/12/0278; VwGH 22.6.2016, Ra 2015/12/0034).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120037.L06Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023