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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/12/0208 E 9. September 2016 RS 2Stammrechtssatz
Das provisorische Dienstverhältnis bleibt bis zur Erlassung eines die eingetretene Definitivstellung des Beamten aussprechenden Bescheides der Dienstbehörde auch nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 LDG 1984 genannten Frist vorerst noch ein provisorisches und kann sich demnach auch auf einen längeren als in § 10 Abs. 1 LDG 1984 genannten Zeitraum erstrecken (vgl. E 11. Mai 1987, 86/12/0189).Das provisorische Dienstverhältnis bleibt bis zur Erlassung eines die eingetretene Definitivstellung des Beamten aussprechenden Bescheides der Dienstbehörde auch nach Ablauf der in Paragraph 10, Absatz eins, LDG 1984 genannten Frist vorerst noch ein provisorisches und kann sich demnach auch auf einen längeren als in Paragraph 10, Absatz eins, LDG 1984 genannten Zeitraum erstrecken vergleiche E 11. Mai 1987, 86/12/0189).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120037.L05Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023