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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/12/0208 E 9. September 2016 RS 1Stammrechtssatz
Der Eintritt der Definitivstellung setzt nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 LDG 1984 einen darauf gerichteten Antrag des Lehrers voraus, welcher für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv ist. Ein solcher Antrag wirkt nicht auf den Zeitpunkt des (kumulativen) Vorliegens der Definitivstellungserfordernisse zurück, weshalb die Frage, ob dieselben (kumulativ) vorlagen, erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Definitivstellung zu prüfen sind (vgl. B 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002).Der Eintritt der Definitivstellung setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, LDG 1984 einen darauf gerichteten Antrag des Lehrers voraus, welcher für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv ist. Ein solcher Antrag wirkt nicht auf den Zeitpunkt des (kumulativen) Vorliegens der Definitivstellungserfordernisse zurück, weshalb die Frage, ob dieselben (kumulativ) vorlagen, erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Definitivstellung zu prüfen sind vergleiche B 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120037.L04Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023