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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/12/0018 B 27. März 2019 RS 4 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Das Disziplinarrecht dient anderen Zielsetzungen als die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 23.4.2012, 2011/12/0165). Eine Abstandnahme von einer Kündigung nach § 15 NÖ LBedG 2006 ist im Hinblick auf eine allfällige Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, ausgeschlossen (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0002). Das VwG war daher nicht gehalten, die Möglichkeit eines Disziplinarverfahrens zu prüfen, sodass sich aus der Unterlassung einer solchen Prüfung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen kann.Das Disziplinarrecht dient anderen Zielsetzungen als die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses vergleiche VwGH 23.4.2012, 2011/12/0165). Eine Abstandnahme von einer Kündigung nach Paragraph 15, NÖ LBedG 2006 ist im Hinblick auf eine allfällige Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, ausgeschlossen vergleiche VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0002). Das VwG war daher nicht gehalten, die Möglichkeit eines Disziplinarverfahrens zu prüfen, sodass sich aus der Unterlassung einer solchen Prüfung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120037.L02Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023