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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 1996 §48Rechtssatz
Mangels Aufzählung in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 kommt einem Nachbarn ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar nicht zu, es besteht aber aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0051, zu § 48 NÖ BauO 1996; vgl. dazu, dass diese Bestimmung im Wesentlichen § 48 NÖ BauO 2014 entspricht und eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht vorliegt, wenn die in den Revisionszulässigkeitsgründen aufgeworfene Frage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des VwGH bereits geklärt wurde, VwGH 31.8.2020, Ra 2020/05/0162, mwN).Mangels Aufzählung in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 kommt einem Nachbarn ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar nicht zu, es besteht aber aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet vergleiche VwGH 23.8.2012, 2012/05/0051, zu Paragraph 48, NÖ BauO 1996; vergleiche dazu, dass diese Bestimmung im Wesentlichen Paragraph 48, NÖ BauO 2014 entspricht und eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht vorliegt, wenn die in den Revisionszulässigkeitsgründen aufgeworfene Frage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des VwGH bereits geklärt wurde, VwGH 31.8.2020, Ra 2020/05/0162, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021050036.J02Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023