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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1332Beachte
Rechtssatz
Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine hg. Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision im Sinn des § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG 2020 "unterbrochen" oder im Sinn des § 2 Abs. 1 leg. cit. "gehemmt" ist, lässt für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter, der sich in der Revision zur Beurteilung deren Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung auf § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG 2020 gestützt hat, § 2 Abs. 1 leg. cit. nicht außer Acht lassen dürfen. Auch der Umstand, dass auf den Internetseiten dreier (anderer) Landesverwaltungsgerichte, wie im Antrag behauptet, von einer Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG 2020 auf die Revisionsfrist ausgegangen wurde, lässt keine Rückschlüsse auf die Frage des allein maßgeblichen Verschuldens des im hier zu beurteilenden Verfahren tätigen Parteienvertreters zu (vgl. dazu etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2020/07/0062, 1.6.2021, Ra 2020/05/0149 und 0150, oder 25.8.2021, Ro 2020/05/0024 und 0025).Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine hg. Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG 2020 "unterbrochen" oder im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. "gehemmt" ist, lässt für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter, der sich in der Revision zur Beurteilung deren Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung auf Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG 2020 gestützt hat, Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. nicht außer Acht lassen dürfen. Auch der Umstand, dass auf den Internetseiten dreier (anderer) Landesverwaltungsgerichte, wie im Antrag behauptet, von einer Anwendbarkeit des Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG 2020 auf die Revisionsfrist ausgegangen wurde, lässt keine Rückschlüsse auf die Frage des allein maßgeblichen Verschuldens des im hier zu beurteilenden Verfahren tätigen Parteienvertreters zu vergleiche dazu etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2020/07/0062, 1.6.2021, Ra 2020/05/0149 und 0150, oder 25.8.2021, Ro 2020/05/0024 und 0025).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050140.L01Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023