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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §2 Abs8 Z3Beachte
Rechtssatz
Nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 ist nicht jede Änderung einer Behandlungsanlage genehmigungspflichtig, sondern es bedürfen lediglich "wesentliche Änderungen" im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 3 leg. cit. einer Genehmigung der Behörde. Ein Schuldspruch nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 muss daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage "wesentlich" ist. Es muss daher im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat dargelegt werden, ob die Änderung einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfällt oder ob die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann (vgl. zur Gewerbeordnung 1994 VwGH 3.9.1996, 96/04/0093, sowie insoweit vergleichbar zur Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066 u.a.).Nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 ist nicht jede Änderung einer Behandlungsanlage genehmigungspflichtig, sondern es bedürfen lediglich "wesentliche Änderungen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, leg. cit. einer Genehmigung der Behörde. Ein Schuldspruch nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 muss daher, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage "wesentlich" ist. Es muss daher im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat dargelegt werden, ob die Änderung einem der explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle unterfällt oder ob die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann vergleiche zur Gewerbeordnung 1994 VwGH 3.9.1996, 96/04/0093, sowie insoweit vergleichbar zur Anzeigepflicht nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066 u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050068.L04Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023