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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0003 E 17. Mai 1995 RS 4 (hier nur zweiter und dritter Satz)Stammrechtssatz
Durch die Statuierung der Dienstpflicht, sich ärztlich
untersuchen zu lassen, wird der Dienstbehörde ein wirksames
Mittel zur Klärung der (Vorfrage) Frage an die Hand gegeben, ob
festgestellte Mängel in der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben
des Beamten in seiner (unverschuldeten) mangelnden körperlichen
oder geistigen Eignung ihren Grund haben oder ihm als
Verschulden zuzurechnen sind, und ob dementsprechend mit einer
Versetzung in den Ruhestand vorzugehen ist oder
Disziplinarmaßnahmen in die Wege zu leiten sind. Berechtigte
Zweifel iSd § 52 BDG 1979 bestehen dann, wenn die Dienstbehörde Zweifel iSd Paragraph 52, BDG 1979 bestehen dann, wenn die Dienstbehörde
kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob Dienstfähigkeit oder
Dienstunfähigkeit gegeben ist. Ob diese Zweifel berechtigt oder
begründet sind oder nicht, soll gerade durch die ärztliche
Untersuchung festgestellt werden (Hinweis E 25.4.1991,
91/09/0023, VwSlg 13431 A/1991). Wann "berechtigte Zweifel" iSd
§ 52 BDG 1979 bestehen, ist jeweils anhand der Umstände des Paragraph 52, BDG 1979 bestehen, ist jeweils anhand der Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen.
Schlagworte
Sachverständiger Arzt Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021120008.J03Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023