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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
§ 40 Abs. 3 WRG 1959 regelt, dass bei der Auflassung - worunter das Enden ("Erlöschen") des Wasserrechtes zu verstehen ist - die Vorschriften des § 29 WRG 1959 sinngemäß Anwendung finden. Nach dieser eindeutigen Rechtslage hat bei der Auflassung eines gemäß § 40 WRG 1959 erteilten Wasserrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde somit auch auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. § 29 Abs. 1 WRG 1959).Paragraph 40, Absatz 3, WRG 1959 regelt, dass bei der Auflassung - worunter das Enden ("Erlöschen") des Wasserrechtes zu verstehen ist - die Vorschriften des Paragraph 29, WRG 1959 sinngemäß Anwendung finden. Nach dieser eindeutigen Rechtslage hat bei der Auflassung eines gemäß Paragraph 40, WRG 1959 erteilten Wasserrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde somit auch auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070044.L01Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023