RS Vwgh 2023/4/14 Ra 2023/06/0020

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Veröffentlicht am 14.04.2023
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BauO Tir 2022 §46 Abs1
BauRallg

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Bauaufträgen, die an den Eigentümer eines Bauwerks zu richten sind, ist die Feststellung der Eigentumsverhältnisse eine bei Erlassung dieses Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2019/06/0258, mwN). Wer die bauliche Anlage errichtet oder die Bauanzeige eingebracht hat, ist hingegen nicht entscheidend.Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Bauaufträgen, die an den Eigentümer eines Bauwerks zu richten sind, ist die Feststellung der Eigentumsverhältnisse eine bei Erlassung dieses Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage vergleiche VwGH 28.4.2022, Ra 2019/06/0258, mwN). Wer die bauliche Anlage errichtet oder die Bauanzeige eingebracht hat, ist hingegen nicht entscheidend.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060020.L02

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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