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L82000 BauordnungNorm
AVG §38Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Bauaufträgen, die an den Eigentümer eines Bauwerks zu richten sind, ist die Feststellung der Eigentumsverhältnisse eine bei Erlassung dieses Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2019/06/0258, mwN). Wer die bauliche Anlage errichtet oder die Bauanzeige eingebracht hat, ist hingegen nicht entscheidend.Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Bauaufträgen, die an den Eigentümer eines Bauwerks zu richten sind, ist die Feststellung der Eigentumsverhältnisse eine bei Erlassung dieses Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage vergleiche VwGH 28.4.2022, Ra 2019/06/0258, mwN). Wer die bauliche Anlage errichtet oder die Bauanzeige eingebracht hat, ist hingegen nicht entscheidend.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060020.L02Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023