RS Vwgh 2023/4/17 Ra 2023/14/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2023
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Index

19/05 Menschenrechte
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/18/0005 B 10. April 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens sind die Asyl- und Fremdenbehörden in der Beurteilung der Abschiebemöglichkeit eines Fremden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts nicht gebunden. Sie haben jedoch bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung auf die Entscheidung des Auslieferungsgerichts Bedacht zu nehmen, und zwar insbesondere dann, wenn das Auslieferungsgericht dasselbe Prüfkalkül (etwa eine drohende Verletzung von Art. 3 MRK) angewandt hat. In diesen Fällen müssten die Asylbehörden unter Einbeziehung der Erwägungen des Auslieferungsgerichts nachvollziehbar darlegen, weshalb dem Betroffenen eine von den Asylbehörden wahrzunehmende Missachtung von Menschenrechten im Falle der Abschiebung nicht droht.Nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens sind die Asyl- und Fremdenbehörden in der Beurteilung der Abschiebemöglichkeit eines Fremden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts nicht gebunden. Sie haben jedoch bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung auf die Entscheidung des Auslieferungsgerichts Bedacht zu nehmen, und zwar insbesondere dann, wenn das Auslieferungsgericht dasselbe Prüfkalkül (etwa eine drohende Verletzung von Artikel 3, MRK) angewandt hat. In diesen Fällen müssten die Asylbehörden unter Einbeziehung der Erwägungen des Auslieferungsgerichts nachvollziehbar darlegen, weshalb dem Betroffenen eine von den Asylbehörden wahrzunehmende Missachtung von Menschenrechten im Falle der Abschiebung nicht droht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140031.L02

Im RIS seit

15.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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