RS Vwgh 2023/4/17 Ra 2023/06/0035

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Veröffentlicht am 17.04.2023
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12a Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/06/0036

Rechtssatz

Die Bauplatzerklärung entfaltet gegenüber den Nachbarn keine Rechtswirkungen, weil diese im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben. Sie sind daher berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Sie sind nicht darauf beschränkt, bloß die Einhaltung der Festlegungen in der Bauplatzerklärung zu verlangen (vgl. VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142), sondern können auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegungen von Bebauungsgrundlagen geltend machen.Die Bauplatzerklärung entfaltet gegenüber den Nachbarn keine Rechtswirkungen, weil diese im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben. Sie sind daher berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Sie sind nicht darauf beschränkt, bloß die Einhaltung der Festlegungen in der Bauplatzerklärung zu verlangen vergleiche VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142), sondern können auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegungen von Bebauungsgrundlagen geltend machen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060035.L02

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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