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L82000 BauordnungBeachte
Rechtssatz
Die Bauplatzerklärung entfaltet gegenüber den Nachbarn keine Rechtswirkungen, weil diese im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben. Sie sind daher berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Sie sind nicht darauf beschränkt, bloß die Einhaltung der Festlegungen in der Bauplatzerklärung zu verlangen (vgl. VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142), sondern können auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegungen von Bebauungsgrundlagen geltend machen.Die Bauplatzerklärung entfaltet gegenüber den Nachbarn keine Rechtswirkungen, weil diese im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben. Sie sind daher berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Sie sind nicht darauf beschränkt, bloß die Einhaltung der Festlegungen in der Bauplatzerklärung zu verlangen vergleiche VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142), sondern können auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegungen von Bebauungsgrundlagen geltend machen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060035.L02Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023