Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BKUVG §90Rechtssatz
§ 15 Abs. 5 Z 2 GehG 1956 gebraucht, ebenso wie § 13c Abs. 1 GehG 1956, den Begriff "Dienstunfall" im Verständnis des § 90 BKUVG (vgl. VwGH 4.2.2009, 2008/12/0062) . Als "Unfall" wird ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein (vgl. VwGH 4.2.2009, 2008/12/0062; VwGH 1.7.2004, 99/12/0321). Für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein Dienstunfall vorliegt, ist allfälliger dienstlicher "Dauerstress" bedeutungslos, weil Wesensmerkmal des Unfalles nämlich ein zeitlich begrenztes Ereignis ist, das zu einer Körperschädigung führt (vgl. VwGH 13.9.2006, 2004/12/0216).Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG 1956 gebraucht, ebenso wie Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956, den Begriff "Dienstunfall" im Verständnis des Paragraph 90, BKUVG vergleiche VwGH 4.2.2009, 2008/12/0062) . Als "Unfall" wird ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein vergleiche VwGH 4.2.2009, 2008/12/0062; VwGH 1.7.2004, 99/12/0321). Für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein Dienstunfall vorliegt, ist allfälliger dienstlicher "Dauerstress" bedeutungslos, weil Wesensmerkmal des Unfalles nämlich ein zeitlich begrenztes Ereignis ist, das zu einer Körperschädigung führt vergleiche VwGH 13.9.2006, 2004/12/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120047.L01Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023