Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Der Tatbestand des § 10 Abs. 3 Z 3 BVergG 2018 ist dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der an der Kooperation beteiligten öffentlichen Auftraggeber bezogen auf diejenige Leistung, die von ihm im Rahmen der Kooperation erbracht werden soll ("die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind"), weniger als 20 % dieser Tätigkeit auf dem offenen Markt erbringt. Dies führt dazu, dass hinsichtlich jedes an der Kooperation beteiligten Auftraggebers sichergestellt ist, dass es sich bei den in die Kooperation eingebrachten Leistungen um (überwiegend) staatliche Eigenleistungen handelt und nicht um Leistungen, mit welchen der betreffende öffentliche Auftraggeber auf dem offenen Markt konkurriert. Die Berechnung des am offenen Markt erbrachten Anteiles der für die Kooperation relevanten Tätigkeit richtet sich dabei nach § 10 Abs. 4 BVergG 2018 und ist von denjenigen Parteien darzulegen, die die Ausnahmebestimmung für sich ins Treffen führen. Diese tragen auch die Beweislast dafür, dass das am offenen Markt von der Kooperationspartei erbrachte Ausmaß der relevanten Tätigkeit im Verhältnis zur gesamten von der Kooperationspartei erbrachten betreffenden Tätigkeit einen Anteil von 20 % nicht übersteigt.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG 2018 ist dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der an der Kooperation beteiligten öffentlichen Auftraggeber bezogen auf diejenige Leistung, die von ihm im Rahmen der Kooperation erbracht werden soll ("die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind"), weniger als 20 % dieser Tätigkeit auf dem offenen Markt erbringt. Dies führt dazu, dass hinsichtlich jedes an der Kooperation beteiligten Auftraggebers sichergestellt ist, dass es sich bei den in die Kooperation eingebrachten Leistungen um (überwiegend) staatliche Eigenleistungen handelt und nicht um Leistungen, mit welchen der betreffende öffentliche Auftraggeber auf dem offenen Markt konkurriert. Die Berechnung des am offenen Markt erbrachten Anteiles der für die Kooperation relevanten Tätigkeit richtet sich dabei nach Paragraph 10, Absatz 4, BVergG 2018 und ist von denjenigen Parteien darzulegen, die die Ausnahmebestimmung für sich ins Treffen führen. Diese tragen auch die Beweislast dafür, dass das am offenen Markt von der Kooperationspartei erbrachte Ausmaß der relevanten Tätigkeit im Verhältnis zur gesamten von der Kooperationspartei erbrachten betreffenden Tätigkeit einen Anteil von 20 % nicht übersteigt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L07Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023