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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §10 Abs3Rechtssatz
Art. 12 Abs. 4 lit. b RL 2014/24/EU entstammt dem Leiterkenntnis des EuGH (EuGH 9.6.2009, C-480/06, "Stadtreinigung Hamburg") und soll jedwede kommerzielle Zielsetzung der Kooperation zum allfälligen Nachteil von Mitbewerbern ausschließen. Einer Kooperation, die von vornherein kommerzielle Zielsetzungen - wenn auch in bloß untergeordneter Weise - mitverfolgt, steht der Wortlaut des Art. 12 Abs. 4 lit. b RL 2014/24/EU entgegen, wonach die "Durchführung dieser Zusammenarbeit (wird) ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt" wird. In Hinblick darauf scheint es ausgeschlossen, die Umsatzgrenze auf diejenige Tätigkeit - die Aufgabenerfüllung - zu beziehen, die die kooperierenden Parteien gemeinsam bewerkstelligen.Artikel 12, Absatz 4, Litera b, RL 2014/24/EU entstammt dem Leiterkenntnis des EuGH (EuGH 9.6.2009, C-480/06, "Stadtreinigung Hamburg") und soll jedwede kommerzielle Zielsetzung der Kooperation zum allfälligen Nachteil von Mitbewerbern ausschließen. Einer Kooperation, die von vornherein kommerzielle Zielsetzungen - wenn auch in bloß untergeordneter Weise - mitverfolgt, steht der Wortlaut des Artikel 12, Absatz 4, Litera b, RL 2014/24/EU entgegen, wonach die "Durchführung dieser Zusammenarbeit (wird) ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt" wird. In Hinblick darauf scheint es ausgeschlossen, die Umsatzgrenze auf diejenige Tätigkeit - die Aufgabenerfüllung - zu beziehen, die die kooperierenden Parteien gemeinsam bewerkstelligen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L09Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023