RS Vwgh 2023/4/17 Ra 2020/04/0045

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Veröffentlicht am 17.04.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Art. 12 Abs. 4 lit. b RL 2014/24/EU entstammt dem Leiterkenntnis des EuGH (EuGH 9.6.2009, C-480/06, "Stadtreinigung Hamburg") und soll jedwede kommerzielle Zielsetzung der Kooperation zum allfälligen Nachteil von Mitbewerbern ausschließen. Einer Kooperation, die von vornherein kommerzielle Zielsetzungen - wenn auch in bloß untergeordneter Weise - mitverfolgt, steht der Wortlaut des Art. 12 Abs. 4 lit. b RL 2014/24/EU entgegen, wonach die "Durchführung dieser Zusammenarbeit (wird) ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt" wird. In Hinblick darauf scheint es ausgeschlossen, die Umsatzgrenze auf diejenige Tätigkeit - die Aufgabenerfüllung - zu beziehen, die die kooperierenden Parteien gemeinsam bewerkstelligen.Artikel 12, Absatz 4, Litera b, RL 2014/24/EU entstammt dem Leiterkenntnis des EuGH (EuGH 9.6.2009, C-480/06, "Stadtreinigung Hamburg") und soll jedwede kommerzielle Zielsetzung der Kooperation zum allfälligen Nachteil von Mitbewerbern ausschließen. Einer Kooperation, die von vornherein kommerzielle Zielsetzungen - wenn auch in bloß untergeordneter Weise - mitverfolgt, steht der Wortlaut des Artikel 12, Absatz 4, Litera b, RL 2014/24/EU entgegen, wonach die "Durchführung dieser Zusammenarbeit (wird) ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt" wird. In Hinblick darauf scheint es ausgeschlossen, die Umsatzgrenze auf diejenige Tätigkeit - die Aufgabenerfüllung - zu beziehen, die die kooperierenden Parteien gemeinsam bewerkstelligen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L09

Im RIS seit

25.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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