RS Vwgh 2023/4/17 Ra 2020/04/0045

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Veröffentlicht am 17.04.2023
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Berechnung nach § 10 Abs. 4 erster Satz BVergG 2018 erfordert das Vorhandensein von Daten bei Abschluss der Kooperation und stellt nicht primär auf eine Prognose ab, die nach Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. vielmehr nur für diejenigen Fälle gestattet ist, dass aufgrund bestimmter Umstände keine Daten im Sinne des ersten Satzes zur Verfügung stehen.Die Berechnung nach Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz BVergG 2018 erfordert das Vorhandensein von Daten bei Abschluss der Kooperation und stellt nicht primär auf eine Prognose ab, die nach Absatz 4, zweiter Satz leg. cit. vielmehr nur für diejenigen Fälle gestattet ist, dass aufgrund bestimmter Umstände keine Daten im Sinne des ersten Satzes zur Verfügung stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L10

Im RIS seit

25.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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