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97 Öffentliches AuftragswesenRechtssatz
Die Berechnung nach § 10 Abs. 4 erster Satz BVergG 2018 erfordert das Vorhandensein von Daten bei Abschluss der Kooperation und stellt nicht primär auf eine Prognose ab, die nach Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. vielmehr nur für diejenigen Fälle gestattet ist, dass aufgrund bestimmter Umstände keine Daten im Sinne des ersten Satzes zur Verfügung stehen.Die Berechnung nach Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz BVergG 2018 erfordert das Vorhandensein von Daten bei Abschluss der Kooperation und stellt nicht primär auf eine Prognose ab, die nach Absatz 4, zweiter Satz leg. cit. vielmehr nur für diejenigen Fälle gestattet ist, dass aufgrund bestimmter Umstände keine Daten im Sinne des ersten Satzes zur Verfügung stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L10Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023