RS Vwgh 2023/4/17 Ra 2020/04/0045

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Veröffentlicht am 17.04.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden Umstände tatsächlich vorliegen, trägt derjenige, der sich darauf berufen will. Demjenigen, dem die Beweislast obliegt, muss im Vergabekontrollverfahren die Gelegenheit gegeben werden, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen (vgl. etwa VwGH 21.1.2014, 2011/04/0003).Die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden Umstände tatsächlich vorliegen, trägt derjenige, der sich darauf berufen will. Demjenigen, dem die Beweislast obliegt, muss im Vergabekontrollverfahren die Gelegenheit gegeben werden, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen vergleiche etwa VwGH 21.1.2014, 2011/04/0003).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L06

Im RIS seit

25.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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