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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden Umstände tatsächlich vorliegen, trägt derjenige, der sich darauf berufen will. Demjenigen, dem die Beweislast obliegt, muss im Vergabekontrollverfahren die Gelegenheit gegeben werden, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen (vgl. etwa VwGH 21.1.2014, 2011/04/0003).Die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden Umstände tatsächlich vorliegen, trägt derjenige, der sich darauf berufen will. Demjenigen, dem die Beweislast obliegt, muss im Vergabekontrollverfahren die Gelegenheit gegeben werden, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen vergleiche etwa VwGH 21.1.2014, 2011/04/0003).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L06Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023