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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §10 Abs3Rechtssatz
Art. 12 Abs. 4 der RL 2014/24/EU in Verbindung mit dem zweiten Absatz ihres 33. Erwägungsgrundes und Art. 18 Abs. 1 ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dazu führen darf, dass ein privates Unternehmen bessergestellt wird als seine Wettbewerber (vgl. EuGH 28.5.2020, C-796/18, "Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung", Rn. 74). Fest steht aber auch, dass die Vergabe von Aufträgen an (kooperationsfremde) Dritte keineswegs die Qualifikation als öffentlich-öffentliche Kooperation hindert. Diese Leistungen müssen jedoch jedenfalls vergaberechtskonform beauftragt werden und es muss ein nicht-diskriminierender Wettbewerb für interessierte Bieter im Hinblick auf die im Rahmen der Kooperation am Markt vergebenen Leistungen bestehen. Im Hinblick darauf, dass kein privater Dienstleister einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern erhalten darf, ist zu folgern, dass der die Erfüllung übernehmende Kooperationspartner bei der erforderlichen Heranziehung von externen Dienstleistern die Bestimmungen des BVergG 2018 einhalten muss, damit auf dieser Ebene auf dem freien Markt keine Wettbewerbsverfälschung eintritt.Artikel 12, Absatz 4, der RL 2014/24/EU in Verbindung mit dem zweiten Absatz ihres 33. Erwägungsgrundes und Artikel 18, Absatz eins, ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dazu führen darf, dass ein privates Unternehmen bessergestellt wird als seine Wettbewerber vergleiche EuGH 28.5.2020, C-796/18, "Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung", Rn. 74). Fest steht aber auch, dass die Vergabe von Aufträgen an (kooperationsfremde) Dritte keineswegs die Qualifikation als öffentlich-öffentliche Kooperation hindert. Diese Leistungen müssen jedoch jedenfalls vergaberechtskonform beauftragt werden und es muss ein nicht-diskriminierender Wettbewerb für interessierte Bieter im Hinblick auf die im Rahmen der Kooperation am Markt vergebenen Leistungen bestehen. Im Hinblick darauf, dass kein privater Dienstleister einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern erhalten darf, ist zu folgern, dass der die Erfüllung übernehmende Kooperationspartner bei der erforderlichen Heranziehung von externen Dienstleistern die Bestimmungen des BVergG 2018 einhalten muss, damit auf dieser Ebene auf dem freien Markt keine Wettbewerbsverfälschung eintritt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0796 Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L05Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023