RS Vwgh 2023/4/17 Ra 2020/04/0045

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Veröffentlicht am 17.04.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §10 Abs3
EURallg
32014L0024 Vergabe-RL Art12 Abs4
32014L0024 Vergabe-RL Art18 Abs1
62018CJ0796 Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung VORAB

Rechtssatz

Art. 12 Abs. 4 der RL 2014/24/EU in Verbindung mit dem zweiten Absatz ihres 33. Erwägungsgrundes und Art. 18 Abs. 1 ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dazu führen darf, dass ein privates Unternehmen bessergestellt wird als seine Wettbewerber (vgl. EuGH 28.5.2020, C-796/18, "Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung", Rn. 74). Fest steht aber auch, dass die Vergabe von Aufträgen an (kooperationsfremde) Dritte keineswegs die Qualifikation als öffentlich-öffentliche Kooperation hindert. Diese Leistungen müssen jedoch jedenfalls vergaberechtskonform beauftragt werden und es muss ein nicht-diskriminierender Wettbewerb für interessierte Bieter im Hinblick auf die im Rahmen der Kooperation am Markt vergebenen Leistungen bestehen. Im Hinblick darauf, dass kein privater Dienstleister einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern erhalten darf, ist zu folgern, dass der die Erfüllung übernehmende Kooperationspartner bei der erforderlichen Heranziehung von externen Dienstleistern die Bestimmungen des BVergG 2018 einhalten muss, damit auf dieser Ebene auf dem freien Markt keine Wettbewerbsverfälschung eintritt.Artikel 12, Absatz 4, der RL 2014/24/EU in Verbindung mit dem zweiten Absatz ihres 33. Erwägungsgrundes und Artikel 18, Absatz eins, ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dazu führen darf, dass ein privates Unternehmen bessergestellt wird als seine Wettbewerber vergleiche EuGH 28.5.2020, C-796/18, "Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung", Rn. 74). Fest steht aber auch, dass die Vergabe von Aufträgen an (kooperationsfremde) Dritte keineswegs die Qualifikation als öffentlich-öffentliche Kooperation hindert. Diese Leistungen müssen jedoch jedenfalls vergaberechtskonform beauftragt werden und es muss ein nicht-diskriminierender Wettbewerb für interessierte Bieter im Hinblick auf die im Rahmen der Kooperation am Markt vergebenen Leistungen bestehen. Im Hinblick darauf, dass kein privater Dienstleister einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern erhalten darf, ist zu folgern, dass der die Erfüllung übernehmende Kooperationspartner bei der erforderlichen Heranziehung von externen Dienstleistern die Bestimmungen des BVergG 2018 einhalten muss, damit auf dieser Ebene auf dem freien Markt keine Wettbewerbsverfälschung eintritt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0796 Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L05

Im RIS seit

25.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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