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E000 EU- Recht allgemeinRechtssatz
Dass mit der Zusammenarbeit laut § 10 Abs. 3 Z 1 BVergG 2018 "sichergestellt" werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die gewählte Vorgehensweise "die einzig" mögliche darstellt, um die Zielerreichung zu gewährleisten. Die Argumentation, dass die öffentlich-öffentliche Kooperation nur zulässig sei, wenn es für die beteiligten öffentlichen Auftraggeber keinen anderen Weg der Aufgabenbewältigung gebe und damit eine ultima ratio darstelle, findet in der maßgeblichen Bestimmung sohin keinen Anhaltspunkt.Dass mit der Zusammenarbeit laut Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2018 "sichergestellt" werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die gewählte Vorgehensweise "die einzig" mögliche darstellt, um die Zielerreichung zu gewährleisten. Die Argumentation, dass die öffentlich-öffentliche Kooperation nur zulässig sei, wenn es für die beteiligten öffentlichen Auftraggeber keinen anderen Weg der Aufgabenbewältigung gebe und damit eine ultima ratio darstelle, findet in der maßgeblichen Bestimmung sohin keinen Anhaltspunkt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L08Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023