RS Vwgh 2023/4/17 Ra 2020/04/0045

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Veröffentlicht am 17.04.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §10 Abs3 Z1
EURallg
32014L0024 Vergabe-RL Art12 Abs4

Rechtssatz

Dass mit der Zusammenarbeit laut § 10 Abs. 3 Z 1 BVergG 2018 "sichergestellt" werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die gewählte Vorgehensweise "die einzig" mögliche darstellt, um die Zielerreichung zu gewährleisten. Die Argumentation, dass die öffentlich-öffentliche Kooperation nur zulässig sei, wenn es für die beteiligten öffentlichen Auftraggeber keinen anderen Weg der Aufgabenbewältigung gebe und damit eine ultima ratio darstelle, findet in der maßgeblichen Bestimmung sohin keinen Anhaltspunkt.Dass mit der Zusammenarbeit laut Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2018 "sichergestellt" werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die gewählte Vorgehensweise "die einzig" mögliche darstellt, um die Zielerreichung zu gewährleisten. Die Argumentation, dass die öffentlich-öffentliche Kooperation nur zulässig sei, wenn es für die beteiligten öffentlichen Auftraggeber keinen anderen Weg der Aufgabenbewältigung gebe und damit eine ultima ratio darstelle, findet in der maßgeblichen Bestimmung sohin keinen Anhaltspunkt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L08

Im RIS seit

25.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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