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E000 EU- Recht allgemeinRechtssatz
Erwägungsgrund 31 der RL 2014/24/EU hält fest, dass die Anwendung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge öffentliche Stellen nicht in ihrer Freiheit beschränken sollte, die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben auszuüben, indem sie ihre Mittel verwenden, wozu die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen gehört. In Erwägungsgrund 14 des Vorschlags für die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe (Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe, Brüssel, 20.12.2011, KOM (2011) 896 endgültig) führt die Kommission aus, dass die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe öffentliche Stellen "jedoch nicht in ihrer Freiheit beschränken sollte, selbst zu entscheiden, wie sie die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben organisieren". Die Vergabe von Aufträgen an von ihnen kontrollierte Unternehmen oder eine Zusammenarbeit zum Zweck der gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der beteiligten öffentlichen Auftraggeber sollten daher von der Anwendung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen werden, sofern die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind. Dass es sich bei der Wahl des Weges der Aufgabenerfüllung durch die öffentlichen Auftraggeber um den einzig möglichen Weg der Aufgabenerfüllung handeln müsse, liegt diesen Ausführungen ganz offensichtlich gedanklich nicht zugrunde.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L04Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023