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E000 EU- Recht allgemeinRechtssatz
Bei der öffentlich-öffentlichen Kooperation handelt es sich grundsätzlich jeweils um öffentliche Aufträge - also um Leistungsbeziehungen -, die wegen ihrer spezifischen inhaltlichen Ausgestaltung von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen sind, weil der Sache nach eine staatliche Eigenleistung vorliegt. § 10 Abs. 3 BVergG 2018 stellt angesichts der dort kumulativ geforderten Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung schon dem Wortlaut zufolge nicht darauf ab, dass die betroffene - sicherzustellende - Aufgabe ausschließlich auf dem durch die öffentlich-öffentliche Kooperation gewählten Weg ausgeführt werden könne. Eine solche Voraussetzung ist weder der Norm selbst noch der zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung zu entnehmen. Inwiefern ausgehend davon unterstellt werden könnte, dass es sich bei der Anwendung des § 10 Abs. 3 Z 1 BVergG 2018 um Leistungen handeln müsse, die auf einem anderen Wege - namentlich im Wege eines sonstigen öffentlichen Auftrags - nicht beschafft werden könnten, ist nicht nachvollziehbar, zumal es diesfalls wohl keiner vergaberechtlichen Ausnahmebestimmung bedürfte.Bei der öffentlich-öffentlichen Kooperation handelt es sich grundsätzlich jeweils um öffentliche Aufträge - also um Leistungsbeziehungen -, die wegen ihrer spezifischen inhaltlichen Ausgestaltung von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen sind, weil der Sache nach eine staatliche Eigenleistung vorliegt. Paragraph 10, Absatz 3, BVergG 2018 stellt angesichts der dort kumulativ geforderten Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung schon dem Wortlaut zufolge nicht darauf ab, dass die betroffene - sicherzustellende - Aufgabe ausschließlich auf dem durch die öffentlich-öffentliche Kooperation gewählten Weg ausgeführt werden könne. Eine solche Voraussetzung ist weder der Norm selbst noch der zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung zu entnehmen. Inwiefern ausgehend davon unterstellt werden könnte, dass es sich bei der Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2018 um Leistungen handeln müsse, die auf einem anderen Wege - namentlich im Wege eines sonstigen öffentlichen Auftrags - nicht beschafft werden könnten, ist nicht nachvollziehbar, zumal es diesfalls wohl keiner vergaberechtlichen Ausnahmebestimmung bedürfte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L03Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023