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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §10 Abs3 Z1Rechtssatz
Eine Kooperationsvereinbarung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie das Ergebnis einer gemeinsamen Initiative der Kooperationspartner zur Zusammenarbeit darstellt und eine entsprechende "kollaborative Dimension" aufweist (vgl. EuGH 4.6.2020, C-429/19, Remondis II, Rn. 32). Für das Vorliegen einer "echten Zusammenarbeit" gemäß der Klarstellung in Abs. 3 des 33. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/24 spräche nach dem EuGH etwa, wenn die Beteiligten öffentlichen Auftraggeber gemeinsam ihren Bedarf und die Lösungen dafür definieren, während im Rahmen der Vergabe eines normalen öffentlichen Auftrags eine solche Phase der Bedarfsprüfung und -definition im Allgemeinen einseitig verlaufe (vgl. "Remondis II", Rn. 33). Der EuGH schloss in der genannten Rechtssache, dass von einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nicht ausgegangen werden könne, wenn ein öffentlicher Auftraggeber, der in seinem Gebiet für eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe verantwortlich sei, diese Aufgabe, die nach dem nationalen Recht allein ihm obliege und für deren Erledigung mehrere Arbeitsgänge notwendig seien, nicht vollständig selbst erledige, sondern einen anderen, von ihm unabhängigen öffentlichen Auftraggeber, der in seinem Gebiet ebenfalls für diese im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe verantwortlich sei, damit beauftrage, gegen Entgelt einen der notwendigen Arbeitsgänge auszuführen ("Remondis II", Rn. 39). Das Wesensmerkmal einer öffentlich-öffentlichen Kooperation im Sinne des Art. 12 Abs. 4 RL 2014/24/EU ist demnach das Element der Zusammenarbeit zur Bewältigung einer den an der Vereinbarung beteiligten öffentlichen Auftraggebern jeweils obliegenden Aufgabe. Art. 12 Abs. 4 der RL 2014/24/EU ist dahingehend auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern vom Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen sein kann, wenn sich diese Zusammenarbeit auf Tätigkeiten bezieht, die zu den von jedem an der Zusammenarbeit Beteiligten - und sei es allein - zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen akzessorisch sind, sofern diese Tätigkeiten der wirksamen Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen dienen (vgl. EuGH 28.5.2020, C-796/18, "Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung"). In diesem Sinne ist § 10 Abs. 3 Z 1 BVergG 2018 zu verstehen. Die Erläuterungen zu § 10 Abs. 3 BVergG 2018 betonen dabei in Übereinstimmung mit dem Erwägungsgrund 33 der RL 2014/24/EU, dass es nicht erforderlich sei, dass alle an einer Kooperation beteiligten öffentlichen Auftraggeber äquivalente Pflichten übernehmen (vgl. RV 69 BlgNR XXVI. GP 43). Nach Erwägungsgrund 33 müssen die von den verschiedenen teilnehmenden Stellen erbrachten Dienstleistungen nicht notwendigerweise identisch sein; sie können einander auch ergänzen.Eine Kooperationsvereinbarung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie das Ergebnis einer gemeinsamen Initiative der Kooperationspartner zur Zusammenarbeit darstellt und eine entsprechende "kollaborative Dimension" aufweist vergleiche EuGH 4.6.2020, C-429/19, Remondis römisch zwei, Rn. 32). Für das Vorliegen einer "echten Zusammenarbeit" gemäß der Klarstellung in Absatz 3, des 33. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/24 spräche nach dem EuGH etwa, wenn die Beteiligten öffentlichen Auftraggeber gemeinsam ihren Bedarf und die Lösungen dafür definieren, während im Rahmen der Vergabe eines normalen öffentlichen Auftrags eine solche Phase der Bedarfsprüfung und -definition im Allgemeinen einseitig verlaufe vergleiche "Remondis II", Rn. 33). Der EuGH schloss in der genannten Rechtssache, dass von einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nicht ausgegangen werden könne, wenn ein öffentlicher Auftraggeber, der in seinem Gebiet für eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe verantwortlich sei, diese Aufgabe, die nach dem nationalen Recht allein ihm obliege und für deren Erledigung mehrere Arbeitsgänge notwendig seien, nicht vollständig selbst erledige, sondern einen anderen, von ihm unabhängigen öffentlichen Auftraggeber, der in seinem Gebiet ebenfalls für diese im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe verantwortlich sei, damit beauftrage, gegen Entgelt einen der notwendigen Arbeitsgänge auszuführen ("Remondis II", Rn. 39). Das Wesensmerkmal einer öffentlich-öffentlichen Kooperation im Sinne des Artikel 12, Absatz 4, RL 2014/24/EU ist demnach das Element der Zusammenarbeit zur Bewältigung einer den an der Vereinbarung beteiligten öffentlichen Auftraggebern jeweils obliegenden Aufgabe. Artikel 12, Absatz 4, der RL 2014/24/EU ist dahingehend auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern vom Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen sein kann, wenn sich diese Zusammenarbeit auf Tätigkeiten bezieht, die zu den von jedem an der Zusammenarbeit Beteiligten - und sei es allein - zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen akzessorisch sind, sofern diese Tätigkeiten der wirksamen Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen dienen vergleiche EuGH 28.5.2020, C-796/18, "Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung"). In diesem Sinne ist Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2018 zu verstehen. Die Erläuterungen zu Paragraph 10, Absatz 3, BVergG 2018 betonen dabei in Übereinstimmung mit dem Erwägungsgrund 33 der RL 2014/24/EU, dass es nicht erforderlich sei, dass alle an einer Kooperation beteiligten öffentlichen Auftraggeber äquivalente Pflichten übernehmen vergleiche Regierungsvorlage 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 43). Nach Erwägungsgrund 33 müssen die von den verschiedenen teilnehmenden Stellen erbrachten Dienstleistungen nicht notwendigerweise identisch sein; sie können einander auch ergänzen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0796 Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L02Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023