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97 Öffentliches AuftragswesenRechtssatz
Eine Verwaltungskooperation kann nur zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern geschlossen und nur als solche angesehen werden, wenn die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 3 BVergG 2018 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.Eine Verwaltungskooperation kann nur zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern geschlossen und nur als solche angesehen werden, wenn die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BVergG 2018 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L11Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023