RS Vwgh 2023/4/17 Ra 2020/04/0045

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Veröffentlicht am 17.04.2023
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Eine Verwaltungskooperation kann nur zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern geschlossen und nur als solche angesehen werden, wenn die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 3 BVergG 2018 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.Eine Verwaltungskooperation kann nur zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern geschlossen und nur als solche angesehen werden, wenn die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BVergG 2018 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L11

Im RIS seit

25.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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