RS Vwgh 2023/4/17 Ra 2020/04/0045

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Veröffentlicht am 17.04.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §10 Abs3
EURallg
32014L0024 Vergabe-RL Art12 Abs4
62006CJ0480 Kommission / Deutschland

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 BVergG 2018 wurde im Verhältnis zum BVergG 2006 neu eingeführt und setzt Art. 12 Abs. 4 RL 2014/24/EU um, welcher im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des EuGH - beginnend mit der Grundsatzentscheidung in der Rechtssache Kommission/Deutschland ("Stadtreinigung Hamburg"), C-480/06, - beruht.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, BVergG 2018 wurde im Verhältnis zum BVergG 2006 neu eingeführt und setzt Artikel 12, Absatz 4, RL 2014/24/EU um, welcher im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des EuGH - beginnend mit der Grundsatzentscheidung in der Rechtssache Kommission/Deutschland ("Stadtreinigung Hamburg"), C-480/06, - beruht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L01

Im RIS seit

25.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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