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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §10 Abs3Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 BVergG 2018 wurde im Verhältnis zum BVergG 2006 neu eingeführt und setzt Art. 12 Abs. 4 RL 2014/24/EU um, welcher im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des EuGH - beginnend mit der Grundsatzentscheidung in der Rechtssache Kommission/Deutschland ("Stadtreinigung Hamburg"), C-480/06, - beruht.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, BVergG 2018 wurde im Verhältnis zum BVergG 2006 neu eingeführt und setzt Artikel 12, Absatz 4, RL 2014/24/EU um, welcher im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des EuGH - beginnend mit der Grundsatzentscheidung in der Rechtssache Kommission/Deutschland ("Stadtreinigung Hamburg"), C-480/06, - beruht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040045.L01Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023