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001 Verwaltungsrecht allgemeinBeachte
Rechtssatz
Die Möglichkeit, Haftungsrisiken durch entsprechende Vertragsgestaltung (etwa durch Ausbedingen von Einschaurechten, allenfalls verbunden mit Kündigungsbestimmungen, Kautionsvereinbarung o.ä.; vgl. VfSlg. 11.921/1988) zu begrenzen oder ganz auszuschließen, stellt nach der Rechtsprechung des VfGH eine wesentliche Voraussetzung der sachlichen Rechtfertigung der Haftung für fremde Abgabenschulden dar. Wenn diese Möglichkeit der Risikobegrenzung nicht besteht, etwa weil der maßgebliche Mietvertrag bei Auftreten des durch den neu erlassenen § 59 Abs. 4 lit. a GSpG 1989 ausgelösten Haftungsrisikos bereits abgeschlossen und nicht mehr einseitig änderbar war, wird der Haftungsbestimmung bei Anwendung auf diese Konstellation ein sachlich nicht gerechtfertigter und somit gleichheitswidriger Inhalt unterstellt. Daher wäre eine Auslegung der Haftungsbestimmung des § 59 Abs. 4 lit. a GSpG 1989, wonach der Vermieter der Räumlichkeit, in der abgabepflichtige Glücksspiele durchgeführt wurden, in jedem Fall zur Haftung herangezogen werden darf, aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich (vgl. VwGH 8.3.1991, 88/17/0210; VfSlg. 12.572/1990). An diesem Ergebnis vermag auch die Befugnis der Abgabenbehörde, das ihr bei der Heranziehung zur Haftung eingeräumte Ermessen gemäß § 20 BAO zugunsten des Haftenden auszuüben, nichts zu ändern. Denn nach der Rechtsprechung des VfGH vermag die Möglichkeit der Mäßigung der Haftung im Ermessensweg deren grundsätzlich fehlende sachliche Rechtfertigung nicht zu ersetzen (vgl. VfSlg. 12.764/1991, 12.844/1991).Die Möglichkeit, Haftungsrisiken durch entsprechende Vertragsgestaltung (etwa durch Ausbedingen von Einschaurechten, allenfalls verbunden mit Kündigungsbestimmungen, Kautionsvereinbarung o.ä.; vergleiche VfSlg. 11.921/1988) zu begrenzen oder ganz auszuschließen, stellt nach der Rechtsprechung des VfGH eine wesentliche Voraussetzung der sachlichen Rechtfertigung der Haftung für fremde Abgabenschulden dar. Wenn diese Möglichkeit der Risikobegrenzung nicht besteht, etwa weil der maßgebliche Mietvertrag bei Auftreten des durch den neu erlassenen Paragraph 59, Absatz 4, Litera a, GSpG 1989 ausgelösten Haftungsrisikos bereits abgeschlossen und nicht mehr einseitig änderbar war, wird der Haftungsbestimmung bei Anwendung auf diese Konstellation ein sachlich nicht gerechtfertigter und somit gleichheitswidriger Inhalt unterstellt. Daher wäre eine Auslegung der Haftungsbestimmung des Paragraph 59, Absatz 4, Litera a, GSpG 1989, wonach der Vermieter der Räumlichkeit, in der abgabepflichtige Glücksspiele durchgeführt wurden, in jedem Fall zur Haftung herangezogen werden darf, aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich vergleiche VwGH 8.3.1991, 88/17/0210; VfSlg. 12.572/1990). An diesem Ergebnis vermag auch die Befugnis der Abgabenbehörde, das ihr bei der Heranziehung zur Haftung eingeräumte Ermessen gemäß Paragraph 20, BAO zugunsten des Haftenden auszuüben, nichts zu ändern. Denn nach der Rechtsprechung des VfGH vermag die Möglichkeit der Mäßigung der Haftung im Ermessensweg deren grundsätzlich fehlende sachliche Rechtfertigung nicht zu ersetzen vergleiche VfSlg. 12.764/1991, 12.844/1991).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021170006.J03Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023