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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/04/0113 B 17. Juni 2021 RS 1 (hier: nur die ersten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des VwGH führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. die Nachweise bei Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ZVG 2018, 180 [189]). Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.6.2019, Ro 2018/07/0046). Dem entspricht die vorliegende Revision nicht. Sie führt lediglich aus, dass keine Rechtsprechung des VwGH betreffend die Frage eines Wiederaufnahmeantrages bei einer "derartigen Fallkonstellation" vorliege. Der Revision ist jedoch nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof hier in Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG zu beantworten hätte.Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des VwGH führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision vergleiche die Nachweise bei Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ZVG 2018, 180 [189]). Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat vergleiche VwGH 27.6.2019, Ro 2018/07/0046). Dem entspricht die vorliegende Revision nicht. Sie führt lediglich aus, dass keine Rechtsprechung des VwGH betreffend die Frage eines Wiederaufnahmeantrages bei einer "derartigen Fallkonstellation" vorliege. Der Revision ist jedoch nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof hier in Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG zu beantworten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060042.L02Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023