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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Der Schutzbedarf einer Asylwerberin, die Opfer von Menschenhandel, somit von schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen, geworden ist, muss besonders sorgfältig geprüft werden (vgl. dazu etwa Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, sowie UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 7: Anwendung des Artikels 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen).Der Schutzbedarf einer Asylwerberin, die Opfer von Menschenhandel, somit von schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen, geworden ist, muss besonders sorgfältig geprüft werden vergleiche dazu etwa Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, sowie UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 7: Anwendung des Artikels 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180161.L01Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023