RS Vwgh 2023/4/18 Ra 2022/18/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
E3L E19300000
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0036 Menschenhandel-RL

Rechtssatz

Der Schutzbedarf einer Asylwerberin, die Opfer von Menschenhandel, somit von schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen, geworden ist, muss besonders sorgfältig geprüft werden (vgl. dazu etwa Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, sowie UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 7: Anwendung des Artikels 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen).Der Schutzbedarf einer Asylwerberin, die Opfer von Menschenhandel, somit von schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen, geworden ist, muss besonders sorgfältig geprüft werden vergleiche dazu etwa Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, sowie UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 7: Anwendung des Artikels 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180161.L01

Im RIS seit

15.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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