RS Vwgh 2023/4/18 Ra 2022/03/0249

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Veröffentlicht am 18.04.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
93 Eisenbahn

Norm

ArbIG 1993 §12 Abs1
ArbIG 1993 §12 Abs4
ArbIG 1993 §13
AVG §8
EisenbahnG 1957 §17b

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0250 E 18.04.2023

Rechtssatz

§ 12 Abs. 1 und 4 ArbIG 1993 begründet die Parteistellung und das Beschwerderecht des zuständigen Arbeitsinspektorates "in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren". Andere Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. hingegen zur Rechtslage nach dem ArbIG 1974 VwGH 24.1.1995, 93/04/0072). Es handelt sich um eine sog. Amtsparteistellung bzw. ein Amtsbeschwerderecht, welche die Geltendmachung bestimmter subjektiver Rechte gerade nicht voraussetzen. Ein Vorbringen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz war für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 12 Abs. 4 ArbIG 1993 somit nicht erforderlich.Paragraph 12, Absatz eins und 4 ArbIG 1993 begründet die Parteistellung und das Beschwerderecht des zuständigen Arbeitsinspektorates "in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren". Andere Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor vergleiche hingegen zur Rechtslage nach dem ArbIG 1974 VwGH 24.1.1995, 93/04/0072). Es handelt sich um eine sog. Amtsparteistellung bzw. ein Amtsbeschwerderecht, welche die Geltendmachung bestimmter subjektiver Rechte gerade nicht voraussetzen. Ein Vorbringen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz war für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Paragraph 12, Absatz 4, ArbIG 1993 somit nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030249.L09

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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