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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Rechtssatz
§ 12 Abs. 1 und 4 ArbIG 1993 begründet die Parteistellung und das Beschwerderecht des zuständigen Arbeitsinspektorates "in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren". Andere Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. hingegen zur Rechtslage nach dem ArbIG 1974 VwGH 24.1.1995, 93/04/0072). Es handelt sich um eine sog. Amtsparteistellung bzw. ein Amtsbeschwerderecht, welche die Geltendmachung bestimmter subjektiver Rechte gerade nicht voraussetzen. Ein Vorbringen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz war für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 12 Abs. 4 ArbIG 1993 somit nicht erforderlich.Paragraph 12, Absatz eins und 4 ArbIG 1993 begründet die Parteistellung und das Beschwerderecht des zuständigen Arbeitsinspektorates "in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren". Andere Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor vergleiche hingegen zur Rechtslage nach dem ArbIG 1974 VwGH 24.1.1995, 93/04/0072). Es handelt sich um eine sog. Amtsparteistellung bzw. ein Amtsbeschwerderecht, welche die Geltendmachung bestimmter subjektiver Rechte gerade nicht voraussetzen. Ein Vorbringen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz war für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Paragraph 12, Absatz 4, ArbIG 1993 somit nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030249.L09Im RIS seit
07.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023